Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. ALLGEMEINE GRUNDLAGEN UND GELTUNGSBEREICH
I. Die Employer Excellence Boutique bietet ihre Leistungen ausschließlich basierend auf den von ihr erstellten Offerten sowie den jeweils gültigen Versionen der in das Angebot aufgenommenen Leistungsbeschreibungen (zum Beispiel individuelle Dokumente oder allgemeine Broschüren), Preislisten und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen an.
II. Soweit Leistungsbeschreibungen, Preislisten und AGB nicht nur für ein spezifisches Projekt gelten (z.B. individuelle Unterlagen), finden sie auf sämtliche Vertragsverhältnisse zwischen der Employer Excellence Boutique und dem Kunden Anwendung. Diese Dokumente bilden somit ab dem ersten Vertragsabschluss die Grundlage für alle nachfolgenden Verträge, und zwar stets in ihrer aktuellen Fassung, selbst wenn nicht mehr explizit darauf hingewiesen wird.
III. Sollten die Leistungsbeschreibungen, Preislisten oder AGB seitens der Employer Excellence Boutique angepasst werden, wird der Kunde hierüber informiert. Sofern der Kunde nicht innerhalb von zwei Wochen schriftlich widerspricht, gelten die Änderungen als akzeptiert. Diese neuen Bedingungen gelten dann auch für bestehende Verträge ab dem Zeitpunkt ihrer Gültigkeit.
IV. Vorgaben des Kunden bezüglich des Inhalts der Leistungen werden nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn diese entweder von der Employer Excellence Boutique in das Angebot aufgenommen oder ausdrücklich, z.B. durch Verweis, akzeptiert wurden. Vertragsbedingungen des Kunden, wie etwa dessen AGB, sind nur dann bindend, wenn die Employer Excellence Boutique diese durch eine ausdrückliche Bestätigung (z.B. „AGB akzeptiert“) anerkennt. Anderenfalls werden solche Vertragsbedingungen ausdrücklich abgelehnt.
V. Die bloße Annahme von Leistungsanforderungen des Kunden bedeutet nicht automatisch die Akzeptanz seiner Vertragsbedingungen, auch wenn diese Hinweise auf rechtliche Elemente enthalten (z.B. „Es gelten unsere AGB“).
VI. Sollten Widersprüche zwischen dem Angebot, den Leistungsbeschreibungen, Preislisten und den AGB der Employer Excellence Boutique bestehen, hat die genannte Reihenfolge Vorrang, wobei die spezifischeren Vertragsbestandteile die allgemeineren modifizieren.
VII. Falls es zu Konflikten zwischen Vertragsklauseln der Employer Excellence Boutique und denen des Kunden kommt, haben stets die Bestimmungen der Employer Excellence Boutique Vorrang.
VIII. Falls einzelne Bestimmungen des Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein sollten, werden sie durch Regelungen ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Klauseln am nächsten kommen.
2. VERTRAGSABSCHLUSS
I. Die Angebote der Employer Excellence Boutique an den Kunden, sei es in Form eines individuellen Angebots oder eines allgemeineren Angebots, wie etwa eines Bestellformulars, Katalogs oder über einen Webshop, sind grundsätzlich unverbindlich und freibleibend.
II. Wenn der Kunde, basierend auf einem Angebot oder auch unaufgefordert – zum Beispiel bei Zusatzaufträgen während laufender Geschäftsbeziehungen – einen Auftrag erteilt, ist er für einen Zeitraum von zwei Wochen nach Zugang des Auftrags bei der Employer Excellence Boutique an diesen gebunden.
III. Der Vertrag kommt erst durch die Annahme des Auftrags durch die Employer Excellence Boutique zustande. Diese Annahme erfolgt in der Regel durch eine schriftliche Auftragsbestätigung, es sei denn, die Employer Excellence Boutique zeigt ihre Annahme des Auftrags durch ersichtliche Handlungen, wie etwa das unmittelbare Beginnen der Ausführung der Leistung für den Kunden.
IV. Eine bloße Bestätigung des Eingangs des Auftrags stellt noch keine Annahme des Auftrags dar.
V. Wenn elektronische Kommunikationsmittel oder ein elektronisches Auftragsverwaltungssystem für die Angebotsabgabe und Auftragsannahme genutzt werden, die beiden Parteien zugänglich sind, gelten Erklärungen, die an einem Werktag (Montag bis Freitag, ausgenommen österreichische Feiertage) zwischen 8:00 und 16:00 Uhr abgegeben werden, als am selben Tag eingegangen. Erklärungen, die außerhalb dieser Zeiten abgegeben werden, gelten am nächsten Werktag ab 8:00 Uhr als eingegangen.
3. LEISTUNGSUMFANG, AUFTRAGSABWICKLUNG UND MITWIRKUNGSPFLICHTEN
I. Als Erfüllungsort wird der Geschäftssitz der Employer Excellence Boutique festgelegt.
II. Der Umfang der von Employer Excellence Boutique zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung, die sich aus allen Vertragsbestandteilen zusammensetzt. Informationen aus anderen Quellen, wie etwa Präsentationen, Websites oder Kataloge, die nicht Teil des Angebots sind, gelten nicht als Leistungsbeschreibung.
III. Der Kunde ist verpflichtet, die Leistungsbeschreibung dahingehend zu prüfen, ob sie mit seinen Anforderungen übereinstimmt. Nach Auftragserteilung sind Änderungen der Leistungsbeschreibung nur im gegenseitigen Einvernehmen möglich und können Auswirkungen auf Preise, Fristen und Termine haben.
IV. Sofern die Leistungsbeschreibung keine anderen Vorgaben enthält, schuldet die Employer Excellence Boutique eine fachgerechte Ausführung der Leistungen nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Angebotslegung. Innerhalb des Rahmens der Leistungsbeschreibung hat die Employer Excellence Boutique bei der Durchführung der Leistungen Gestaltungsfreiheit, solange mehrere fachgerechte Ausführungsvarianten bestehen.
V. Falls dies den Zielen des Auftrags entspricht, ist Employer Excellence Boutique berechtigt, von der Leistungsbeschreibung abzuweichen und einzelne Leistungen durch gleichwertige zu ersetzen.
VI. Es bleibt der Employer Excellence Boutique überlassen, die Leistungen selbst zu erbringen oder sich zur Ausführung einzelner Komponenten, Schnittstellen, Daten, Rechte oder anderer Produkte und Dienstleistungen Dritter (Fremdleistungen / Third Party Products) zu bedienen.
VII. Falls im Vertrag explizit Komponenten, Schnittstellen, Daten, Rechte oder andere Produkte Dritter vereinbart sind, so gelten diese als vereinbarte Fremdleistungen. In diesem Fall beschränkt sich die vertragliche Verpflichtung der Employer Excellence Boutique darauf, die Fremdleistungen fachgerecht zu beauftragen, zu koordinieren und zu bearbeiten, nicht jedoch auf deren Ausführung.
VIII. Bei teilbaren Leistungen ist die Employer Excellence Boutique berechtigt, Teillieferungen zu erbringen.
IX. Angegebene Termine und Fristen von Employer Excellence Boutique sind unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet.
X. Verträge, die auf unbestimmte Zeit abgeschlossen sind, können unter Einhaltung einer eventuellen Mindestlaufzeit mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden.
XI. Unvorhergesehene oder unvermeidbare Ereignisse, insbesondere Verzögerungen auf Seiten des Kunden oder nicht vorhersehbare und unvermeidbare Verzögerungen bei Employer Excellence Boutique oder deren Subunternehmern, verlängern die Fristen oder verschieben die Termine um die Dauer des betreffenden Ereignisses zuzüglich der Zeit, die für notwendige organisatorische Maßnahmen erforderlich ist. Employer Excellence Boutique ist in solchen Fällen verpflichtet, den Kunden schriftlich zu informieren.
XII. Der Kunde hat alle notwendigen Informationen, die für die Leistungserbringung erforderlich sind, unverzüglich und in verwertbarer Form schriftlich zur Verfügung zu stellen. Dazu gehört auch die Benennung eines Ansprechpartners, die Bereitstellung von Unterlagen, Zugängen, Materialien sowie die Abnahme von Teilleistungen. Sollte sich während der Leistungserbringung herausstellen, dass zusätzliche Informationen oder Leistungen des Kunden erforderlich sind, müssen diese sofort nachgereicht werden.
XIII. Der Kunde trägt die Verantwortung für die Richtigkeit, Tauglichkeit und Rechtmäßigkeit der von ihm bereitgestellten Informationen und Leistungen. Sollte Employer Excellence Boutique aufgrund mangelhafter, verspäteter oder unterlassener Mitwirkung des Kunden Mehraufwand entstehen, haftet der Kunde für die daraus resultierenden Kosten. Ist es der Employer Excellence Boutique aufgrund solcher Umstände nicht möglich, die Leistungen wie vereinbart zu erbringen, kann die Leistungserbringung unterbrochen werden, was zu einer Verschiebung aller Fristen und Termine führt.
XIV. Sollte Employer Excellence Boutique von Dritten wegen Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit vom Kunden bereitgestellten Informationen oder Leistungen in Anspruch genommen werden, ist der Kunde verpflichtet, Employer Excellence Boutique schad- und klaglos zu halten und bei der Abwehr möglicher Ansprüche Dritter zu unterstützen.
XV. Die Employer Excellence Boutique gewährleistet, dass die erbrachten Leistungen nicht an sich rechtswidrig sind. Sie ist jedoch nicht verpflichtet, die vom Kunden geplante Nutzung der Leistungen (z.B. die Verwendung einer Grafik als Logo) auf rechtliche Aspekte hin zu prüfen. Diese rechtliche Prüfung obliegt dem Kunden oder einem von ihm beauftragten Rechtsexperten.
4. HONORAR
I. Sämtliche Preise verstehen sich ab dem Geschäftssitz von Employer Excellence Boutique und sind in Euro angegeben, zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer.
II. Kostenvoranschläge, die von Employer Excellence Boutique erstellt werden, sind unverbindlich. Ein Kostenvoranschlag wird dann als solcher betrachtet, wenn er ausdrücklich als Kostenvoranschlag bezeichnet ist und den voraussichtlichen Aufwand angibt.
III. Sollte sich während der Vertragsdurchführung abzeichnen, dass die tatsächlichen Kosten die im Kostenvoranschlag angegebenen um mehr als 15 % überschreiten, wird der Kunde schriftlich informiert. Diese Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden akzeptiert, sofern dieser nicht innerhalb einer Woche nach Zugang der Information schriftlich widerspricht und gleichzeitig eine kostengünstigere Alternative vorschlägt. Bei einer Überschreitung bis zu 15 % ist eine gesonderte Benachrichtigung nicht erforderlich, diese gilt als vorab genehmigt.
IV. Sofern eine Pauschalvergütung vereinbart wurde, umfasst diese alle Leistungen, die zur Erfüllung des Auftrags notwendig sind. Kosten, die aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse entstehen oder durch nicht vertragsgemäße Mitwirkung des Kunden oder durch versteckte Mängel an beigestellten Leistungen verursacht werden, sind davon ausgenommen.
V. Bei einer Abrechnung nach Aufwand erfolgt die Vergütung auf Grundlage des tatsächlichen Aufwands. Eine solche Abrechnung liegt vor, wenn der Aufwand als ungefähr, voraussichtlich oder geschätzt bezeichnet wird.
VI. Alle Leistungen der Employer Excellence Boutique, die nicht explizit durch das vereinbarte Honorar abgedeckt sind, wie etwa nachträglich vereinbarte Zusatzleistungen, werden separat vergütet.
VII. Der Kunde ist verpflichtet, sowohl bei Auftragserteilung als auch bei Abschluss des Gesamtprojekts sowie bei Erreichen vereinbarter Zwischenziele eine anteilige Zahlung zu leisten. Zusätzlich ist Employer Excellence Boutique berechtigt, Teilleistungen abzurechnen, wobei die einzelnen Positionen der Leistungsbeschreibung als Teilleistungen gelten.
VIII. Employer Excellence Boutique behält sich vor, bei neuen Kunden, bei der Durchberechnung von Fremdleistungen, bei Anzeichen wirtschaftlicher Schwierigkeiten oder Zahlungsverzug des Kunden sowie bei Zahlungsunwilligkeit Vorauszahlungen in der Höhe der nächstfälligen Teilleistungen zu verlangen.
IX. Bei Verträgen mit unbestimmter Laufzeit oder automatischer Verlängerung der Vertragsdauer ist Employer Excellence Boutique berechtigt, jährlich eine angemessene Preisanpassung basierend auf dem von der Statistik Austria veröffentlichten Verbraucherpreisindex vorzunehmen. Schwankungen nach unten werden nicht berücksichtigt, und die Anpassung erfolgt jeweils zum Ende des Kalenderjahres.
X. Zudem ist Employer Excellence Boutique berechtigt, nach Vertragsabschluss eine Preisanpassung vorzunehmen, wenn sich die Kosten der Leistungen um mehr als 3 % erhöhen und diese Erhöhung nicht durch Employer Excellence Boutique beeinflusst werden kann. In diesem Fall wird die Kostenerhöhung nachgewiesen und die fehlende Beeinflussungsmöglichkeit glaubhaft gemacht.
XI. Falls der Kunde ohne ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verschulden der Employer Excellence Boutique vom Vertrag zurücktritt, steht Employer Excellence Boutique das volle Honorar zu, abzüglich der Ersparnisse aus noch nicht getätigten Aufwendungen. Dies gilt auch, wenn Employer Excellence Boutique aus einem wichtigen, im Verantwortungsbereich des Kunden liegenden Grund vom Vertrag zurücktritt.
5. ZAHLUNG
I. Rechnungen der Employer Excellence Boutique sind ab Rechnungsdatum ohne Abzüge fällig und grundsätzlich innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu begleichen. Die Leistungserbringung erfolgt in der Regel erst nach vollständiger Bezahlung.
II. Bei Online-Geschäften ist die Zahlung der Rechnung bereits bei Auftragserteilung fällig.
III. Die Zahlung erfolgt grundsätzlich per Überweisung auf das Bankkonto der Employer Excellence Boutique. Barzahlungen sind ausgeschlossen.
IV. Aufwendungen wie Barauslagen, Spesen und Reisekosten sind dem Kunden zusätzlich zu den regulären Honoraren gegen Rechnungserstellung in voller Höhe zu erstatten.
V. Bis zur vollständigen Begleichung aller offenen Beträge behält sich Employer Excellence Boutique das Eigentum an den gelieferten Waren vor. Im Fall von Zahlungsverzug ist Employer Excellence Boutique berechtigt, die Waren zurückzufordern. Der Kunde stimmt zu, dass Employer Excellence Boutique in diesem Fall die Waren abholen darf. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts bedeutet jedoch keinen Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.
VI. Bei verspäteter Zahlung sind die gesetzlich gültigen Verzugszinsen zwischen Unternehmern in Höhe von mindestens 9 % per annum zu zahlen. Zudem trägt der Kunde alle Kosten, die durch die Eintreibung der Forderungen entstehen, wie Inkassospesen und notwendige Rechtsverfolgungskosten.
VII. Nach erfolgloser Mahnung und Ablauf einer Nachfrist von mindestens 7 Tagen ist Employer Excellence Boutique berechtigt, alle bisher erbrachten Leistungen abzurechnen und fällig zu stellen. Darüber hinaus kann die Erbringung weiterer Leistungen bis zur vollständigen Zahlung vorübergehend ausgesetzt werden.
VIII. Falls auch nach einer weiteren Mahnung an die Geschäftsführung des Kunden keine Zahlung erfolgt, und wiederum eine Nachfrist von mindestens 7 Tagen verstrichen ist, kann Employer Excellence Boutique von allen Verträgen zurücktreten und den Ersatz des entgangenen Gewinns verlangen. Zudem ist es der Employer Excellence Boutique erlaubt, bereits bezahlte Leistungen nicht zu erbringen oder einzustellen.
IX. Unabhängig davon kann Employer Excellence Boutique bei Zahlungsverzug des Kunden auch sofort rechtliche Schritte einleiten.
6. HAFTUNG
I. Employer Excellence Boutique haftet im Rahmen eines Werkvertrages für die Erreichung der vereinbarten Ziele.
II. Falls der Kunde eigenmächtig und ohne vorherige Abstimmung Änderungen an den Leistungen von Employer Excellence Boutique vornimmt oder Änderungen, die nicht dokumentiert oder nicht nachvollziehbar sind, durchführt, haftet der Kunde für den Mehraufwand, der Employer Excellence Boutique durch diese Änderungen entsteht. Dies kann zusätzliche Kosten für die Fertigstellung, Nachprüfung, Dokumentation, Mängelfeststellung und -behebung umfassen.
III. Das Risiko des Verlustes oder der Beschädigung von Waren geht auf den Kunden über, sobald die Waren von Employer Excellence Boutique an das Transportunternehmen übergeben wurden. Der Versand erfolgt grundsätzlich unversichert, es sei denn, der Kunde beauftragt und bezahlt eine Versicherung.
IV. Nach Übergabe oder Aufnahme des Echtbetriebs muss der Kunde die übergebenen Leistungen binnen 8 Tagen abnehmen oder etwaige Mängel schriftlich rügen. Wird eine Zwischenabnahme durchgeführt, kann die Arbeit von Employer Excellence Boutique erst nach erfolgter Abnahme fortgesetzt werden. Erfolgt keine rechtzeitige Abnahme oder Rüge, gelten die Leistungen als vom Kunden akzeptiert.
V. Verborgene Mängel, die erst nach Ablauf der 8-Tage-Frist, jedoch innerhalb der offenen Garantie- oder Gewährleistungsfristen, erkennbar werden, müssen ebenfalls binnen 8 Tagen nach ihrer Entdeckung schriftlich gemeldet werden.
VI. Der Kunde haftet für alle Mängel, die er bei sorgfältiger Kontrolle hätte erkennen müssen. Diese Kontrollen müssen bei Zwischenabnahmen und der finalen Übergabe besonders sorgfältig durchgeführt werden, um spätere Mängel zu vermeiden.
7. GEHEIMHALTUNG / DATENSCHUTZ
I. Employer Excellence Boutique verpflichtet sich, über alle ihr im Rahmen der Zusammenarbeit zur Kenntnis gelangten geschäftlichen Informationen, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie sonstige Informationen über die Art, den Umfang oder die Geschäftstätigkeiten des Kunden, absolutes Stillschweigen zu bewahren.
II. Darüber hinaus gilt die Schweigepflicht auch für sämtliche Details des Projekts sowie alle Informationen und Umstände, die Employer Excellence Boutique während der Auftragsabwicklung erhält, insbesondere auch für die Daten der Kunden des Auftraggebers.
III. Diese Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht gegenüber den Hilfspersonen und Vertretern, deren sich Employer Excellence Boutique bedient. Allerdings ist Employer Excellence Boutique verpflichtet, diese Personen zur Verschwiegenheit zu verpflichten und haftet für deren Verstöße gegen die Schweigepflicht wie für eigene.
IV. Die Geheimhaltungspflicht gilt unbegrenzt, also auch über das Ende der Vertragsbeziehung hinaus. Ausnahmen bestehen lediglich im Rahmen gesetzlicher Aussageverpflichtungen.
V. Employer Excellence Boutique ist berechtigt, personenbezogene Daten, die ihr im Rahmen des Vertrags anvertraut wurden, im Rahmen der Vertragserfüllung zu verarbeiten. Der Kunde gewährleistet, dass alle erforderlichen Maßnahmen, insbesondere im Sinne des Datenschutzgesetzes, wie etwa die Einholung von Zustimmungserklärungen der betroffenen Personen, durchgeführt wurden.
8. SCHUTZ DES GEISTIGEN EIGENTUMS
I. Die Urheberrechte an allen von Employer Excellence Boutique und ihren Mitarbeitern oder beauftragten Dritten geschaffenen Werken (z.B. Angebote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Zeichnungen, Datenträger etc.) verbleiben bei Employer Excellence Boutique. Diese Werke dürfen vom Kunden während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für die im Vertrag festgelegten Zwecke genutzt werden.
II. Ohne die ausdrückliche Zustimmung von Employer Excellence Boutique ist der Kunde nicht berechtigt, die Werke zu vervielfältigen oder zu verbreiten. Eine unberechtigte Vervielfältigung oder Verbreitung zieht keine Haftung der Employer Excellence Boutique gegenüber Dritten nach sich, insbesondere nicht in Bezug auf die Richtigkeit des Werkes.
III. Verstößt der Kunde gegen diese Bestimmungen, ist Employer Excellence Boutique berechtigt, den Vertrag sofort zu beenden und weitere gesetzliche Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz, geltend zu machen.
9. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
I. Für sämtliche vertraglichen Beziehungen und Rechtsstreitigkeiten zwischen Employer Excellence Boutique und dem Kunden gilt ausschließlich österreichisches Recht, unter Ausschluss der internationalen Verweisungsnormen.
II. Das UN-Kaufrecht wird ausdrücklich ausgeschlossen.
III. Sofern im Vertrag nicht ausdrücklich vereinbart, finden vertragliche ÖNORMEN keine Anwendung.
IV. Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten wird das sachlich zuständige österreichische Gericht in Graz vereinbart. Employer Excellence Boutique ist jedoch auch berechtigt, Klagen am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden oder an ihrem eigenen Gerichtsstand einzureichen.
10. MEDIATIONSKLAUSEL
I. Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nicht einvernehmlich geregelt werden können, vereinbaren die Vertragsparteien einvernehmlich zur außergerichtlichen Beilegung des Konfliktes eingetragene Mediator:innen (ZivMediatG) mit dem Schwerpunkt WirtschaftsMediation aus der Liste des Justizministeriums beizuziehen. Sollte über die Auswahl der WirtschaftsMediatoren:innen oder inhaltlich kein Einvernehmen hergestellt werden können, werden frühestens ein Monat ab Scheitern der Verhandlungen rechtliche Schritte eingeleitet.
II. Im Falle einer nicht zustande gekommenen oder abgebrochenen Mediation, gilt in einem allfällig eingeleiteten Gerichtsverfahren österreichisches Recht. Sämtliche aufgrund einer vorherigen Mediation angelaufenen notwendigen Aufwendungen, insbesondere auch jene für beigezogene Rechtsberater:innen, können vereinbarungsgemäß in einem Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren als „vorprozessuale Kosten“ geltend gemacht werden.